LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.09.2010
10 Ta 119/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 509/09

Arbeitsrechtsweg für Streit um Rückforderung von Vorschüssen einer Fachärztin an geringfügig beschäftigte Ökotrophologin mit Praxis für Ernährungs- und Entspannungstherapie

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 119/10

DRsp Nr. 2011/6392

Arbeitsrechtsweg für Streit um Rückforderung von Vorschüssen einer Fachärztin an geringfügig beschäftigte Ökotrophologin mit Praxis für Ernährungs- und Entspannungstherapie

1. Macht die Klägerin eine Forderung auf Rückzahlung eines Vorschusses geltend, und behauptet die Beklagte, dass sie als Arbeitnehmerin für die Klägerin tätig gewesen ist, ist ein Arbeitsverhältnis nicht dadurch ausgeschlossen, die Beklagte der Klägerin monatlich Honorare in Rechnung gestellt und in ihrem Kündigungsschreiben ihre Tätigkeit als "freie Mitarbeiterin" mit sofortiger Wirkung beendet hat; die sozial- und steuerrechtliche Behandlung der Beklagten ist arbeitsrechtlich ohne Belang, weil für die Abgrenzung eines freien Mitarbeiterverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis vorrangig auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung.