LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2010
7 Ta 2656/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 13173/09

Arbeitsrechtsweg für Streit um Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge formloser Vorstandsbestellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 2656/09

DRsp Nr. 2010/3827

Arbeitsrechtsweg für Streit um Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge formloser Vorstandsbestellung

1. Wird ein Arbeitnehmer zum Vorstand bestellt, ohne dass dem eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgehoben (§ 623 BGB). Auch eine Ablösung des Arbeitsvertrages durch inhaltliche Erweiterung auf ein "Vorstands-Arbeitsverhältnis" kommt nicht ohne weiteres in Betracht, weil ein Vorstand in der Regel nicht Arbeitnehmer ist. 2. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung gegeben. Diese Rechtsstreitigkeit betrifft ein von der Organstellung klar zu trennendes weiteres Rechtsverhältnis, für das die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eingreift.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.10.2009 - 63 Ca 13173/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 8.400 € zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623;

Gründe: