LAG Hamm - Beschluss vom 27.04.2009
2 Ta 832/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 4; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:

Arbeitsrechtsweg für Streit aus Geschäftsführervertrag aufgrund Parteivereinbarung; Gerichtsstandsvereinbarung durch Insichgeschäft des Gesellschaftergeschäftsführers in Ein-Mann-GmbH

LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 832/08

DRsp Nr. 2010/339

Arbeitsrechtsweg für Streit aus Geschäftsführervertrag aufgrund Parteivereinbarung; Gerichtsstandsvereinbarung durch Insichgeschäft des Gesellschaftergeschäftsführers in Ein-Mann-GmbH

1. Bei juristischen Personen und Organvertretern ermöglicht es § 2 Abs. 4 ArbGG, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch Parteivereinbarung auf an sich rechtswegfremde Streitigkeiten zu erweitern; derartige Vereinbarungen sind insbesondere üblich, wenn es um Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH geht, welcher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt. 2. Zur Gewährleistung eines notwendigen rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraums sind Insichgeschäfte zwischen dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter der Einmann-GmbH üblich und werden von Gesetzes wegen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 GmbHG als zulässig angesehen; Ausnahmen gelten nur in krassen Rechtsmissbrauchsfällen. 3. Die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB wirkt für alle Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit der Gesellschaft und umfasst insbesondere auch den Abschluss des Anstellungsvertrages mit einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG.

Tenor