LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.08.2010
3 Ta 110/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1418/09

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage eines Handelsvertreters aus beendetem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 110/10

DRsp Nr. 2011/6517

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage eines Handelsvertreters aus beendetem Arbeitsverhältnis

Ist das vom Kläger vorgetragene Geschehen dahingehend zu würdigen, dass es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt handelt und entspringt dieser zusammenhängende Lebenssachverhalt dem vormals noch bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien in der Weise, dass die vormalige Arbeitgeberin an den Kläger als Arbeitnehmer herangetreten ist, um ihn dazu zu bewegen, als Handelsvertreter in selbständiger Tätigkeit in einer Geschäftsstelle tätig zu werden, können sich aus der Verletzung von Auskunfts- oder Belehrungspflichten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatzansprüche ergeben, die als solche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zu bewerten sind; damit ist für diese Ansprüche der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.04.2010 - 6 Ca 1418/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsweg gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG für die Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1 eröffnet ist (Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.308,06 EUR).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.