LAG Hamm - Beschluss vom 28.01.2008
2 Ta 363/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, b, Abs. 3 § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 620/07

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen Treuhandverwalterin der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bei unterbliebener Insolvenzsicherung der geleisteten Einlagen

LAG Hamm, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 363/07

DRsp Nr. 2008/5284

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen Treuhandverwalterin der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bei unterbliebener Insolvenzsicherung der geleisteten Einlagen

»Eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft kann eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG sein. Für Schadensersatzansprüche gegen die Treuhand-Verwalterin der Mitarbeiterbeteiligung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung der geleisteten Einlagen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a und b ArbGG eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, b, Abs. 3 § 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch den Verlust ihrer nicht insolvenzgesicherten Beteiligung an der Firma S5 M1 GmbH & Co. KG entstanden ist.

Die Klägerin war seit dem 01.01.1997 bei der Firma S5 M1 GmbH & Co. KG, die etwa 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigte und sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Polstermöbeln befasste, als Buchhalterin tätig. Über das Vermögen der Firma S5 M1 GmbH & Co. KG wurde am 01.10.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 2) ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Er wird von der Klägerin hilfsweise auf Abtretung von fälligen Forderungen der Insolvenzmasse in Anspruch genommen.