LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.03.2011
11 Ta 52/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2370/10

Arbeitsrechtsweg für Lohnklage bei bestrittener Passivlegitimation

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 52/11

DRsp Nr. 2011/7632

Arbeitsrechtsweg für Lohnklage bei bestrittener Passivlegitimation

Die zwischen den Parteien streitige Frage der Passivlegitimation der Beklagten betrifft nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sie sich nicht auf die Rechtsnatur der eingeklagten (Lohn-) Forderung bezieht sondern auf die Begründetheit der Forderung gegenüber der im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommenen Beklagten.

Auf die sofortige Beschwerde vom 18.01.2011 wird der Beschluss vom 12.01.2011 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Arbeitsentgelt für den Zeitraum 19.07.2010 bis 14.10.2010 geltend. In seiner Klageschrift hat er die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden auf insgesamt 509 beziffert und die Zahlung von 10,70 € brutto pro Stunde geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 13.12.2010 trägt er vor, 540 Stunden insgesamt geleistet zu haben.