1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. März 2012 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
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