LAG Hamburg - Beschluss vom 05.07.2010
7 Ta 24/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 242; BGB § 623;
Fundstellen:
ZIP 2011, 291
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 331/09

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage bei Organbestellung durch mündlichen Geschäftsführerdienstvertrag

LAG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 24/09

DRsp Nr. 2010/20513

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage bei Organbestellung durch mündlichen Geschäftsführerdienstvertrag

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird durch den Abschluss eines mündlichen Geschäftsführerdienst-Vertrages nicht gewahrt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass durch einen mündlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag der zuvor bestehende Arbeitsvertrag konkludent aufgehoben wurde.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2009 - 9 Ca 331/09 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 242; BGB § 623;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat.