LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.02.2011
6 Ta 16/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1555/10

Arbeitsrechtsweg für Kündigungs- und Vergütungsrechtsstreit eines Verkaufsleiters bei ausdrücklichem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 16/11

DRsp Nr. 2011/6986

Arbeitsrechtsweg für Kündigungs- und Vergütungsrechtsstreit eines Verkaufsleiters bei ausdrücklichem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses

1. Haben die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart, ist der zur Dienstleistung Verpflichtete aufgrund privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten anzusehen; es erfolgt keine objektive (korrigierende) Prüfung des Gerichts, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können. 2. Entspricht der Arbeitsvertrags für "Verkaufsleiter" ohne weiteres dem Leitbild weisungsgebundener und deshalb persönlicher Abhängigkeit eines Arbeitnehmers, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der schriftliche Arbeitsvertrag nur deshalb aus "Not" geschlossen wurde, weil kein anderes Formular zur Verfügung gestanden hat. 3. Im Rechtswegbestimmungsverfahren bleibt die Arbeitgeberin an das Vereinbarte gebunden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Dezember 2010 - 10 Ca 1555/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 129.063,63 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: