LAG Köln - Beschluss vom 11.12.2009
9 Ta 413/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8761/09

Arbeitsrechtsweg für Klage gegen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Herausgabe von Unterlagen und Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen

LAG Köln, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 413/09

DRsp Nr. 2010/3745

Arbeitsrechtsweg für Klage gegen ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Herausgabe von Unterlagen und Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber von einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer Herausgabe von eigenmächtig mitgenommenen Geschäftsunterlagen, Auskunft über mit Hilfe der Unterlagen erfolgter Wettbewerbshandlungen und Erstattung des durch die Wettbewerbshandlungen entstandenen Schadens verlangt.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 5. November 2009 - 17 Ca 8761/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 10.000,00.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; BGB § 823;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Der Beklagte war bei der Klägerin, die mit Produkten der Selbstklebetechnik handelt, als kaufmännischer Angestellter mit der Funktion eines Controllers beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten zum Jahresende 2008.