LAG Hamm - Beschluss vom 24.02.2009
2 Ta 629/08
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 89 Abs. 1; HGB § 92 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 570/08

Arbeitsrechtsweg für Klage eines Einfirmenvertreters; Ermittlung der Verdienstgrenze

LAG Hamm, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 629/08

DRsp Nr. 2009/5779

Arbeitsrechtsweg für Klage eines Einfirmenvertreters; Ermittlung der Verdienstgrenze

1. Für die Berechnung der maßgeblichen Verdienstgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist auf den Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen; die im Gesetz genannte Verdienstgrenze von durchschnittlich 1.000 EUR monatlich ist auch dann maßgeblich, wenn der Handelsvertreter in den letzten Monaten des Vertragsverhältnisses nicht gearbeitet und nichts verdient hat oder freigestellt worden ist. 2. Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anzusetzenden Beträge sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen; die im Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters entstandenen Aufwendungen sind ebenso wenig abzuziehen wie etwa verrechnete Gegenansprüche. 3. Der Handelsvertreter hat die vertragliche Vergütung auch dann im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bezogen, wenn tatsächliche keine oder nur geringere Zahlungen erfolgt sind; maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Provisions- und Aufwendungsersatzansprüche des Handelsvertreters. 4. Dem Handelsvertreter sind die Ansprüche auch dann zugeflossen, wenn mit anderen Ansprüchen aufgerechnet worden ist, denn die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat, welches in gleicher Weise wie die Zahlung zur Befriedigung des Anspruchs führt.

Tenor: