LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.04.2011
3 Ta 61/11
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1892/10

Arbeitsrechtsweg für Klage einer arbeitnehmerähnlichen Person; unsubstantiiertes Bestreiten des Beklagten zur wirtschaftlichen Abhängigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 61/11

DRsp Nr. 2011/10674

Arbeitsrechtsweg für Klage einer arbeitnehmerähnlichen Person; unsubstantiiertes Bestreiten des Beklagten zur wirtschaftlichen Abhängigkeit

1. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann ohne Statusverlust auch für mehrere Auftraggeber tätig sein kann; die arbeitnehmerähnliche Person zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. 2. Aufgrund der Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, dass jemand Zahlungen leistet ohne Kenntnis von Art, Inhalt und zeitlichem Umfang der Gegenleistung; legt der Kläger dar, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bei dem Beklagten als Auftraggeber gelegen hat und dass seine wirtschaftliche Existenz weitgehend davon abhing, hat der Beklagte diese Darlegungen substantiiert zu bestreiten. 3. Hat das Maß der Abhängigkeit des Klägers nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie dies im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und sind auch die vom Kläger geleisteten Dienste nach ihrer sozialen oder soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar, reicht es für die Arbeitnehmereigenschaft aus, wenn die geschuldete Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbracht wird.