LAG Köln - Beschluss vom 07.02.2008
7 Ta 354/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1262/07

Arbeitsrechtsweg für Klage des früheren Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter vermögenswirksamer Leistungen

LAG Köln, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 354/07

DRsp Nr. 2008/14453

Arbeitsrechtsweg für Klage des früheren Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter vermögenswirksamer Leistungen

»Für die Klage eines ehemaligen Arbeitgebers auf Rückzahlung von vermögenswirksamen Leistungen, die irrtümlich über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt wurden, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ;

Gründe:

I. Der Beklagte stand bei dem Kläger bis einschließlich 18.09.2003 in einem Arbeitsverhältnis als Dachdecker. Den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechend zahlte der Kläger an den Beklagten auf ein zugunsten des Beklagten als Versicherungsnehmer bestehendes Lebensversicherungskonto bei der N Versicherung vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR monatlich. Der Kläger (Arbeitgeber) hatte hierzu eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergaß der Kläger, die wegen der vermögenswirksamen Leistungen für den Beklagten bestehende Einzugsermächtigung zu widerrufen. Er bemerkte dies erst Anfang 2007 mit der Folge, dass in der Zwischenzeit bis einschließlich Dezember 2006 der monatliche Betrag von 26,59 EUR weiter auf das Lebensversicherungskonto des Beklagten übertragen wurde.