LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2011
6 Ta 226/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1191/10

Arbeitsrechtsweg für Hilfswiderklage und Drittwiderklage bei Zusammenhang mit Bestandschutzklage aus behauptetem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 226/10

DRsp Nr. 2011/6987

Arbeitsrechtsweg für Hilfswiderklage und Drittwiderklage bei Zusammenhang mit Bestandschutzklage aus behauptetem Arbeitsverhältnis

1. Die Rechtswegzuständigkeit für Zusammenhangsklagen hat den Sinn, die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen in gebotenem Umfang zu verhindern. 2. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammen gehören, mithin einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen.