LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2009
7 Ta 210/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2459/08

Arbeitsrechtsweg für Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag bei Organstellung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 210/09

DRsp Nr. 2010/5297

Arbeitsrechtsweg für Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag bei Organstellung des Arbeitnehmers

1. Kann der von einer Prozesspartei eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt ("sic-non-Fall"), sind die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage und es handelt sich um doppelrelevante Tatsachen bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 2. Die beantragte Feststellung, dass durch eine bestimmte Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; gleiches gilt, wenn ein arbeitsvertraglicher Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtsstreits geltend gemacht wird. 3. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift nicht ein, wenn die Rechtstreitigkeit zwischen dem Mitglied eines Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft; für einen solchen Rechtsstreit können nach den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtswegbestimmung (etwa im sic-non-Fall) die Arbeitsgerichte zuständig sein.