LAG Köln - Beschluss vom 09.11.2011
6 Ta 323/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 3; ZPO § 771 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 55/11

Arbeitsrechtsweg für Drittschuldnerklage aus Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 323/11

DRsp Nr. 2011/19742

Arbeitsrechtsweg für Drittschuldnerklage aus Arbeitsverhältnis

Für eine sog. Drittschuldnerklage, mit der eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis verfolgt wird, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 ArbGG eröffnet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2011

- 9 Ca 55/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 3; ZPO § 771 Abs. 1;

Gründe

I. Die nach § 17 a Abs. 4 GVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mithin zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zutreffend für zulässig erklärt.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis geltend, wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 ArbGG eröffnet ist (vgl. LAG Köln vom 13.07.2000 - 2 (13) Ta 143/00 -; HWK/Kalb, 4. Auflage, § 3 ArbGG Rz. 3 m. w. N.). Der Streitverkündete ist Schuldner des Klägers und Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei der Beklagten ließ der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.08.2010 pfänden.