Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2011
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I. Die nach § 17 a Abs. 4 GVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mithin zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zutreffend für zulässig erklärt.
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis geltend, wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 ArbGG eröffnet ist (vgl. LAG Köln vom 13.07.2000 - 2 (13)
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