LAG Chemnitz - Beschluss vom 10.12.2008
2 SaGa 19/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 65; GVG § 17 a Abs. 3 S. 2; SächsPÜG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 38/08

Arbeitsrechtsweg für Bestandsschutzstreitigkeit im Rahmen des Personalübergangsgesetzes; Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtswegzuständigkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 SaGa 19/08

DRsp Nr. 2010/7492

Arbeitsrechtsweg für Bestandsschutzstreitigkeit im Rahmen des Personalübergangsgesetzes; Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtswegzuständigkeit

1. Entscheidet ein Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen. 2. Wird Berufung eingelegt, darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen. 3. Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs, hat es dies vorab durch Beschluss auszusprechen. 4. Für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über das Bestehen oder Nichtbestehen eines sie verbindenden Arbeitsverhältnisses sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. 5. Durch das Sächsisches Personalübergangsgesetz ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht ausgeschlossen.

Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 65; GVG § 17 a Abs. 3 S. 2;