LAG München - Beschluss vom 02.01.2007
4 Ta 361/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6137/06

Arbeitsrechtsweg für Anspruch aus Arbeitgeberdarlehen

LAG München, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 361/06

DRsp Nr. 2007/14448

Arbeitsrechtsweg für Anspruch aus Arbeitgeberdarlehen

Beruft sich die Klägerin ausdrücklich darauf, das Arbeitgeberdarlehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und unter den damals für Mitarbeiter geltenden umfangreichen Sonderkonditionen für Darlehen, insbesondere ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung, abgeschlossen zu haben, begründet der geltend gemachte Anspruch aus diesem Darlehensvertrag in Höhe der abgezogenen Vorfälligkeitsentschädigung die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a ;

Gründe:

1. a) Die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangen, gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.07.2006 zugestellten Beschluss vom 02.06.2006 ist statthaft (§ 17a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.