Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2009 - 4 Ca 10423/08 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.
I. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat das Arbeitsgericht zu Recht seine Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG angenommen. Hierzu kann zunächst auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1998 (3 III ZB 25/97) verwiesen werden.
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