LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2009
4 Ta 111/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10423/08

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Anspruch eines Oberarztes gegen Chefarzt auf Honorarbeteiligung

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 111/09

DRsp Nr. 2009/18908

Arbeitsrechtsweg bei Streit um Anspruch eines Oberarztes gegen Chefarzt auf Honorarbeteiligung

Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG zuständig für einen Anspruch eines Oberarztes gegen seinen Chefarzt auf Honorarbeteiligung.

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2009 - 4 Ca 10423/08 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe:

I. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat das Arbeitsgericht zu Recht seine Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG angenommen. Hierzu kann zunächst auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1998 (3 III ZB 25/97) verwiesen werden.