LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.02.2012
3 Ta 2/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 3; BGB § 826; HGB § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1074/11

Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage um arbeitsrechtliche Ansprüche gegen vormaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 2/12

DRsp Nr. 2012/3712

Arbeitsrechtsweg bei Schadensersatzklage um arbeitsrechtliche Ansprüche gegen vormaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der Arbeitgeberin

Die durch § 3 ArbGG erweiterte Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen umfasst auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. November 2011 - 8 Ca 1074/11 - aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 3; BGB § 826; HGB § 25;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.