LAG Köln - Beschluss vom 01.02.2008
4 Ta 364/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10321/06

Arbeitsrechtsweg bei Arbeitsverhältnis im Erwerbsgeschäft des nichtehelichen Lebenspartners

LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 364/07

DRsp Nr. 2008/14454

Arbeitsrechtsweg bei Arbeitsverhältnis im Erwerbsgeschäft des nichtehelichen Lebenspartners

1. Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von den sonstigen Rechtsverhältnissen, aufgrund deren Dienste erbracht werden, durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters.2. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienste im Rahmen einer vom Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt; die Eingliederung in diese fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.3. Nach diesen Maßgaben ist auch bei der Mitarbeit eines nichtehelichen Lebenspartners im Erwerbsgeschäft des anderen Partners von einer möglicherweise sonst gegebenen gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit abzugrenzen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts); es kommt auf die Eingliederung in eine fremde, von dem anderen bestimmte Arbeitsorganisation an, wobei wiederum das Weisungsrecht maßgebend ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis.