I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach näherer Maßgabe seines Klagevorbringens auf Zahlung von Lohn, Auslösung sowie von Fahrt- und Scheckkosten in Anspruch. Er stützt seine Klage u.a. darauf, dass er in der Zeit vom 05.11.2004 bis zum 07.01.2005 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei.
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