LAG Niedersachsen - Beschluß vom 28.01.2000
5 Ta 550/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe b § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 34
LAGE § 17a GVG Nr. 9
NZA-RR 2000, 315
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 24.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1330/99

Arbeitsrechtsweg: Aut-aut-, et-et- oder sic-non-Fall

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 5 Ta 550/99

DRsp Nr. 2002/17272

Arbeitsrechtsweg: "Aut-aut-", "et-et"- oder "sic-non"-Fall

»1. Ergibt sich schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, daß die Voraussetzungen des gesetzlichen Kündigungsschutzes offensichtlich nicht erfüllt sind und liegt ohne die Rechtsbehauptung des Arbeitnehmers, er unterfalle dem gesetzlichen Kündigungsschutz, ein et-et- oder aut-aut-Fall vor, bei dem es auf die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens ankommt, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht bereits durch die Rechtsbehauptung des Klägers begründet. Vielmehr ist in diesen Fällen maßgeblich, ob der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft zumindest schlüssig vorgetragen hat. 2. Zum schlüssigen Vortrag der Arbeitnehmereigenschaft bei einem "freien Mitarbeitervertrag", der Freiheiten vorsieht, die durch eine am gleichen Tag abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung in wesentlichen Punkten eingeschränkt wird.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe b § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.