LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2008
16 Sa 211/08
Normen:
TVG § 1; TVG § 5; VTV/Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1661/06

Arbeitsrecht; Sozialkassenverfahren: Geltungsbereich; Bautarifvertrag; bauliche Hilfsarbeiten; Allgemeinverbindlicherklärung; Einschränkung; Bestimmtheitsgebot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 211/08

DRsp Nr. 2009/2600

Arbeitsrecht; Sozialkassenverfahren: Geltungsbereich; Bautarifvertrag; bauliche Hilfsarbeiten; Allgemeinverbindlicherklärung; Einschränkung; Bestimmtheitsgebot

1. Zu den baulichen Leistungen im Sinne der Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge gehört auch die Durchführung von baulichen Hilfsarbeiten wie das Verbringen von Menschen und Material zur Baustelle, das Vertragen von Material auf Baustellen, die Entsorgung von Bauschutt, die Reinigung und das Aufräumen von Baustellen sowie das Einrichten der Baustellen. Das gilt auch dann, wenn diese Arbeiten von Arbeitnehmern an und auf Baustellen verrichtet werden, an denen die eigentlichen Bauleistungen von Subunternehmern. des Arbeitgebers der mit Hilfstätigkeiten befassten Arbeitnehmer durchgeführt werden.