LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2016
1 Sa 189/15
Normen:
BGB § 31; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 8
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 82/12KH

Arbeitsplatzschikane durch MobbingUnbegründete Schadensersatzklage eines Systemadministrators bei unzureichenden Darlegungen von als Mobbing zu bewertenden Verhaltensweisen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 189/15

DRsp Nr. 2016/11658

Arbeitsplatzschikane durch "Mobbing" Unbegründete Schadensersatzklage eines Systemadministrators bei unzureichenden Darlegungen von als "Mobbing" zu bewertenden Verhaltensweisen

1. "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und keine eigenständige Anspruchsgrundlage sondern bezeichnet das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Schlechterstellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. 2. Der Arbeitgeberin obliegt es aufgrund ihrer Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), sich selbst der Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers zu enthalten und darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht genommen wird und er vor Gesundheitsgefahren (auch psychischer Art) geschützt wird; der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden, das die Verletzung seiner Würde bezweckt oder bewirkt und einem von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld ausgesetzt ist. 3. Nach allgemeinen Grundsätzen muss sich die Arbeitgeberin auch bezüglich entsprechender Schutzpflichtverletzungen das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen; für die durch Geschäftsführer verwirklichte Haftungstatbestände haftet die Arbeitgeberin gemäß § 31 BGB umfassend.