LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2016
1 Sa 190/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 904/11

Arbeitsplatzschikane durch MobbingUnbegründete Schadensersatzklage bei unzureichender Darlegung von als Mobbing zu bewertenden Weisungen und Abmahnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 190/15

DRsp Nr. 2016/12859

Arbeitsplatzschikane durch „Mobbing“ Unbegründete Schadensersatzklage bei unzureichender Darlegung von als „Mobbing“ zu bewertenden Weisungen und Abmahnungen

1. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Das unter diesem Oberbegriff erfasste systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte kann jedoch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB darstellen und damit die Arbeitgeberin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichten. 2. Der Arbeitsgeberin obliegt es aufgrund ihrer Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), sich selbst der Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers zu enthalten und darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, dass auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht genommen wird und dass der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren auch psychischer Art geschützt wird. Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt sein, das die Verletzung seiner Würde bezweckt oder bewirkt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.