LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.06.2009
9 Ta 137/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1709/08

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 137/09

DRsp Nr. 2009/23041

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

1. Als einzusetzen einzusetzendes Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO gilt auch eine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung, soweit sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist; auszugehen ist hierbei zunächst vom Nettobetrag der gezahlten Abfindung. 2. Der Einsatz des so erzielten Vermögens ist jedoch nicht in vollständiger Höhe zumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO; dem Arbeitnehmer ist vielmehr ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe nach einer typisierenden Betrachtungsweise in Anlehnung an die Höhe des Schonbetrags für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bestimmen ist.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31.03.2009, Az: 8 Ca 1709/08, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe: