LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.04.2009
6 Ta 52/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1900/08

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 52/09

DRsp Nr. 2009/11357

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

1. In arbeitsgerichtlichen Verfahren erlangte Abfindungen gehören grundsätzlich zu dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen; ob tatsächlich einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. 2. Eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn die Abfindung durch Schonbeträge und Zahlungsverpflichtungen aufgezehrt ist.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.01.2009 - 4 Ca 1900/08 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Abänderung der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 03.11.2008 bewilligten Beitragsfreiheit zu den Kosten der Prozessführung ist begründet.