LAG Köln - Beschluss vom 13.03.2008
7 Ta 250/07
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1437/07

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Verwertbarkeit erst bei tatsächlicher Zahlung - Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren - vorrangiger Einsatz zur Schuldentilgung

LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 250/07

DRsp Nr. 2008/14440

Arbeitsplatzabfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Verwertbarkeit erst bei tatsächlicher Zahlung - Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren - vorrangiger Einsatz zur Schuldentilgung

»1. Eine Abfindung stellt erst dann einen im Sinne von § 115 ZPO einsetzbaren Vermögenswert dar, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist (Anschluss an BAG v. 24.4.06, 3 AZB 12/05).2. Daraus folgt: Ist der Abfindungsanspruch bis zum Ablauf der PKH-Beschwerdefrist dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, kann die Staatskasse mit der Beschwerde nicht geltend machen, dass die Abfindung bei der PKH-Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der spätere Zufluss einer Abfindung ist dann vielmehr im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen.3. Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (ebenso: BAG v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03).4. Übersteigen die Schulden einer Partei ihr verwertbares Vermögen, braucht sie die Abfindung grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen, sondern kann damit ihre Verbindlichkeiten bedienen (ebenso: BAG a.a.O.).«

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;

Gründe: