LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.1997
4 Sa 350/97
Normen:
BGB § 611 ; BMT-G;
Fundstellen:
EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht Nr. 33
ZTR 1998, 188
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 20.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2754/96

Arbeitsplatz: Umsetzung - Cheffahrer des Oberstadtdirektors

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 350/97

DRsp Nr. 2002/8487

Arbeitsplatz: Umsetzung - Cheffahrer des Oberstadtdirektors

1. Hat die beklagte Stadt den Arbeitnehmer verwaltungsintern auf eine Stelle als Fahrer des Oberstadtdirektors geführt, hat sie ihn arbeitsvertraglich allein im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechtes eingesetzt. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, auf dieser Stelle auch in Zukunft eingesetzt zu bleiben, besteht hierauf angesichts des Anstellungsvertrages ersichtlich nicht. 2. Aus den gleichen Gründen kann der Arbeitnehmer auch nichts daraus herleiten, dass er in den letzten Jahren als Fahrer des Oberstadtdirektors eingesetzt worden ist. Auch insoweit handelt es sich allein um die Ausübung des der beklagten Stadt zustehenden Direktionsrechtes; eine Konkretisierung auf diese Tätigkeit wird durch die Bestimmung des Anstellungsvertrages ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 611 ; BMT-G;

Tatbestand

Der Kläger trat mit Anstellungsvertrag vom 12.09.1983 in die Dienste der Beklagten als Kraftfahrer. Auf das Arbeitsverhältnis finden Anwendung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) mit den Anlagen hierzu und die sonstigen für den Bereich des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.