Der Kläger trat mit Anstellungsvertrag vom 12.09.1983 in die Dienste der Beklagten als Kraftfahrer. Auf das Arbeitsverhältnis finden Anwendung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) mit den Anlagen hierzu und die sonstigen für den Bereich des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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