Die Parteien streiten um den Arbeitnehmerstatus des Klägers. Mit Vertrag vom 26.06.1990 (Bl. 102 ff d.A.), unterzeichnet am 21.09.1990, hat die Stadt K. der Beklagten die Durchführung des Trägerdienstes auf den städtischen Friedhöfen ab dem 01.01.1991 auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung übertragen.
Im Hinblick auf den vorbezeichneten Vertrag wurde die Beklagte im Jahre 1990 gegründet. Gesellschafter sind die Betreiber der gewerblichen Bestattungsunternehmen im Raum K.
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