LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.1997
8 Sa 756/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2592
DB 1998, 207
NZA-RR 1998, 193
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 21.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3849/96

Arbeitsnehmerstatus: Sargträger - Anmeldung eines eigenen Gewerbes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 756/97

DRsp Nr. 2002/8437

Arbeitsnehmerstatus: Sargträger - Anmeldung eines eigenen Gewerbes

Ein Sargträger, der sechs Jahre lang jeden Morgen sich auf dem Hauptfriedhof einfindet, um dort die Terminliste für den Folgetag in Empfang zu nehmen und anschließend die ihm zugeteilte Kolonne mit einem firmeneigenen Fahrzeug in firmeneigener Kleidung zur Verrichtung der Dienste zu den Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen zu fahren, ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch dann Arbeitnehmer, wenn er auf Betreiben der Arbeitgeberin ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Arbeitnehmerstatus des Klägers. Mit Vertrag vom 26.06.1990 (Bl. 102 ff d.A.), unterzeichnet am 21.09.1990, hat die Stadt K. der Beklagten die Durchführung des Trägerdienstes auf den städtischen Friedhöfen ab dem 01.01.1991 auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung übertragen.

Im Hinblick auf den vorbezeichneten Vertrag wurde die Beklagte im Jahre 1990 gegründet. Gesellschafter sind die Betreiber der gewerblichen Bestattungsunternehmen im Raum K.