BSG - Urteil vom 13.08.1996
8 RKn 30/95
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 58 Abs. 2 S. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 2 ; AFG § 105c Abs. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 ; AufenthAnO § 7 ;

Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

BSG, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 8 RKn 30/95

DRsp Nr. 1997/3208

Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

1. Voraussetzung für die Anerkennng der Zeit einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit ist, daß ihr ein bis zu siebzehnwöchiger Auslandsaufenthalt vorausgeht, in dem der Versicherte der Arbeitsvermittlung zwar nicht zur Verfügung stand, der bei einem iS. von § 105c AFG beschränkt verfügbaren Leistungsbezieher aber weder leistungs- noch anrechnungshemmend ist (Fortentwicklung und Abgrenzung von BSG vom 16.12.1980 - 11 RA 108/79 = SozR 2200 § 1259 Nr. 48). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 58 Abs. 2 S. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 2 ; AFG § 105c Abs. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 ; AufenthAnO § 7 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Berechnung der Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit unter Anrechnung einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 29. August 1990 bis 31. Dezember 1991.

Der am 11. März 1932 geborene, zuletzt als Hauer bei der Beklagten versicherte Kläger bezog ab 1. April 1988 die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) und war seitdem beim Arbeitsamt ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Vom 11. Mai bis 28. August 1990 hielt er sich nach Abmeldung vom Arbeitsamt bei seiner Tochter in den USA auf und meldete sich nach Rückkehr am 29. August 1990 erneut arbeitslos.