I.
Der Rechtsstreit betrifft die Berechnung der Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit unter Anrechnung einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 29. August 1990 bis 31. Dezember 1991.
Der am 11. März 1932 geborene, zuletzt als Hauer bei der Beklagten versicherte Kläger bezog ab 1. April 1988 die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) und war seitdem beim Arbeitsamt ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Vom 11. Mai bis 28. August 1990 hielt er sich nach Abmeldung vom Arbeitsamt bei seiner Tochter in den USA auf und meldete sich nach Rückkehr am 29. August 1990 erneut arbeitslos.
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