Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses.
Der 1971 geborene Kläger ist gelernter Baufacharbeiter. Er war ab dem Jahr 2006 mehrfach jeweils in der Wintersaison arbeitslos und bezog zuletzt seit dem 1. Januar 2012 Arbeitslosengeld (Alg), das ihm durch Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2011 für die Dauer von 360 Tagen bewilligt worden war.
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