LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2015
L 14 AL 3/15
Normen:
SGB III § 4 Abs. 2; SGB III § 93;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 195/12

Arbeitslosenversicherung - Gründungszuschuss; Vorrang der Vermittlung; Ermessen; hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen L 14 AL 3/15

DRsp Nr. 2016/3895

Arbeitslosenversicherung - Gründungszuschuss; Vorrang der Vermittlung; Ermessen; hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit

Der Vorrang der Vermittlung (§ 4 Abs 2 SGB III) als Ermessenserwägung kann zur Ablehnung der Bewilligung eines Gründungszuschusses führen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 4 Abs. 2; SGB III § 93;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses.

Der 1971 geborene Kläger ist gelernter Baufacharbeiter. Er war ab dem Jahr 2006 mehrfach jeweils in der Wintersaison arbeitslos und bezog zuletzt seit dem 1. Januar 2012 Arbeitslosengeld (Alg), das ihm durch Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2011 für die Dauer von 360 Tagen bewilligt worden war.