LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2015
L 8 AL 132/13
Normen:
SGB III (i.d.F. bis 31.03.2012) § 71 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 5073/09

Arbeitslosenversicherung - Berufsausbildung; Elternunterhalt; Zweitausbildung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 132/13

DRsp Nr. 2015/4833

Arbeitslosenversicherung - Berufsausbildung; Elternunterhalt; Zweitausbildung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III (i.d.F. bis 31.03.2012) § 71 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.

Der Kläger ist im April 1987 geboren worden. Seine Eltern sind seit 2007 geschieden.

Im September 2003 nahm er nach dem Abschluss der Schule eine in schulischem Rahmen durchgeführte Ausbildung zum Anlagenmechaniker (Gas/Wasser) auf. Nachdem er das zweite Ausbildungsjahr wiederholt hatte, bestand er im Februar 2008 die Gesellenprüfung auch nach einer Nachprüfung nicht. Am 1. September 2008 nahm er dann eine betriebliche Ausbildung zum Gebäudereiniger auf. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr 530,00 €, im zweiten 635,00 € und im dritten 795,00 € brutto monatlich, daneben wurden jährlich Einmalzahlungen gewährt.

Die Mutter des Klägers hatte im Kalenderjahr 2007 Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts von 11.310,00 € erzielt, der Vater in Höhe von 28.607,00 €.