Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003, über die vollständige Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 18. März 2003 bis 14. Dezember 2003, 19. Januar 2004 bis 10. März 2004 und 15. März 2004 bis 2. Juni 2004 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 13.194,61 € zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeiträume vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2003, 1. August 2003 bis 18. Dezember 2003, 1. bis 29. Februar 2004 und 1. April 2004 bis 2. Juni 2004 in Höhe von noch 1.789,82 €.
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