LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2015
L 8 AL 21/12
Normen:
SGB III (i.d.F. bis 31.03.2012) § 123 Abs. 2; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 2603/11

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld; verkürzte Anwartschaft; unständige Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 21/12

DRsp Nr. 2015/10866

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld; verkürzte Anwartschaft; unständige Beschäftigung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III (i.d.F. bis 31.03.2012) § 123 Abs. 2; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 14. Juni 2011 für längstens 90 Tage.

Der Kläger ist im September 1947 geboren worden. Seit Februar 2012 bezieht er Altersrente.

Mit Wirkung ab 16. November 2009 hatte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld aufgrund eines ab diesem Zeitpunkt neu entstandenen Anspruchs für eine Gesamtdauer (einschließlich Restanspruchsdauer des Altanspruchs) von 379 Tagen bewilligt. Die Anwartschaftszeit für den Neuanspruch war jedenfalls mittels durchgehender Beschäftigungen des Klägers bei der W F G GmbH erfüllt, die er aufgrund befristeter Arbeitsverträge jeweils von April bis November in den Jahren 2008 und 2009 ausgeübt hatte.