BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 12 AL 2/11 R
Normen:
AFG § 185a Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; SGB IV § 27 Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a;
Fundstellen:
BSGE 115, 1
BSGE 2015, 1
DB 2014, 7
DStR 2014, 1836
NZA 2014, 524
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 30/08
SG Frankfurt/Main, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AL 4287/02

Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Berufung auf die Einrede der Verjährung seitens der Bundesagentur für Arbeit - aus beanstandungsfrei verlaufender Betriebsprüfung ist kein Bestandsschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzuleiten

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 12 AL 2/11 R

DRsp Nr. 2014/3666

Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Berufung auf die Einrede der Verjährung seitens der Bundesagentur für Arbeit - aus beanstandungsfrei verlaufender Betriebsprüfung ist kein Bestandsschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzuleiten

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur ArblV auf dessen Verjährung auch dann berufen, wenn zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfungen eines Kleinbetriebs ohne Beanstandungen blieben. 2. Forderungen nach Anerkennung eines "Bestandsschutzes" für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (Festhalten an und Fortführung von BSG vom 29.7.2003 - B 12 AL 1/02 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 1).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15 830,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AFG § 185a Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; SGB IV § 27 Abs. 2; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von der Klägerin getragener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.