ArbG Hamburg - Beschluss vom 10.04.2006
21 BV 10/05
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 213
AuR 2006, 333
AuR 2007, 137

Arbeitslosenprojekt als Religionsgemeinschaft?

ArbG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 21 BV 10/05

DRsp Nr. 2007/4937

Arbeitslosenprojekt als Religionsgemeinschaft?

»1. Eine Einrichtung im Sinne der Bereichsausnahme des § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine tatsächliche Prägung im Sinne der Religionsgemeinschaft voraus. 2. Eine von einer Kirche getragene gemeinnützige GmbH, die in der gleichen Weise wie andere Träger auch und unter ausschließlicher Verwendung öffentlicher Mittel Arbeitslosenprojekte betreibt, fällt nicht unter die Bereichsausnahme des § 118 Abs. 2 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 4) ist eine gemeinnützige GmbH (im folgenden: "die Gesellschaft"), die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.

Für ihre Einrichtungen ist sie Mitglied im D. e. V.. Ihre Gesellschafter sind mehrere kirchliche Einrichtungen und Untergliederungen.

Sie betreibt mit Geldern der Bundesagentur für Arbeit mehrere Arbeitslosenprojekte. Sie befasst sich mit der beruflichen Qualifizierung von Erwerbslosen. Gegenwärtig arbeitet sie mit rund 600 Langzeitarbeitslosen.

Dies ist auch ihr festgelegter Zweck, der unter Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags wie folgt beschrieben ist: