BSG - Beschluss vom 07.02.2017
B 11 AL 85/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 2/15
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 139/13

ArbeitslosenhilfeNichtzulassungsbeschwerdeNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungDarlegungserfordernisse

BSG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 85/16 B

DRsp Nr. 2017/9711

Arbeitslosenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Darlegungserfordernisse

1. Eine Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) vorliegt. 2. Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). 3. Diesen Darlegungserfordernissen wird nicht gerecht, wenn sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Vorinstanzen auseinandergesetzt wird. 4. Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 163 SGG grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. 5. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163;

Gründe:

I