LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2017
L 2 AL 1/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 405/12

ArbeitslosenhilfeAufhebungs- und ErstattungsbescheidKlagerücknahmeRücknahmefiktionWiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 1/17

DRsp Nr. 2017/8873

Arbeitslosenhilfe Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Klagerücknahme Rücknahmefiktion Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine Wiedereinsetzung in die in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG normierte dreimonatige Betreibensfrist kommt nicht in Betracht. 2. § 67 Abs. 1 SGG ermöglicht die Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Verfahrensfrist: Bei der Frist aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich indes um eine im Interesse der Rechtssicherheit gesetzte Ausschlussfrist.

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 47 AL 302/08 durch Klagerücknahme erledigt ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich der Sache nach gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten.