LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2018
L 2 AL 45/17
Normen:
SGB III § 150 Abs. 1 S. 1; SGB III § 152; SGB III § 25; SGB III § 26;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 689/16

ArbeitslosengeldZugrundelegung eines fiktiven ArbeitsentgeltsLohnersatzfunktion des ArbeitslosengeldesLückenhafte BerufsbiografieUnwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 45/17

DRsp Nr. 2018/6314

Arbeitslosengeld Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes Lückenhafte Berufsbiografie Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung

1. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgeht, rechtfertigt sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes, und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei Personen, deren Berufsbiografie Lücken aufweist und die in den letzten 2 Jahren nur für weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, typisierend davon auszugehen, dass der aktuelle Marktwert der Arbeitsleistung in der Regel durch die durchschnittlichen Entgelte aller in einer Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer nicht mehr zutreffend repräsentiert wird.2. Hieran hält der Senat auch in Kenntnis des Urteils des LSG NRW vom 23.02.2017 - L 9 AL 150/15 - fest, in dem unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R und vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R) ausgeführt wird, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auch im Falle unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehe.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.