BSG - Beschluss vom 08.03.2017
B 11 AL 95/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 92/14
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 14/11

ArbeitslosengeldVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtUnvertretener BeteiligterAnforderungen an einen Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 95/16 B

DRsp Nr. 2017/10511

Arbeitslosengeld Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Unvertretener Beteiligter Anforderungen an einen Beweisantrag

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen; ein unvertretener Beteiligter muss einen konkreten Beweisantrag nur sinngemäß gestellt haben. 3. Dennoch muss er angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese weiter aufzuklären.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette: