I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit.
Der am 1970 geborene Kläger arbeitete vom 15. September 2011 bis zum 30. November 2014 als Software-Entwickler. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wegen Unzulänglichkeiten in den Arbeitsergebnissen, mangelhafter fachlicher Kommunikation, fehlender realistischer Bewertung eigener Leistungen und unkollegialem Verhalten.
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