LSG Sachsen - Urteil vom 09.02.2017
L 3 AL 274/15
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2017, 398
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AL 500/15

ArbeitslosengeldSperrzeitEingliederungsvereinbarungAblehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

LSG Sachsen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 274/15

DRsp Nr. 2017/7118

Arbeitslosengeld Sperrzeit Eingliederungsvereinbarung Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

1. Die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Zumutbarkeit einer Maßnahme ist nicht davon abhängig, dass sie zuvor zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung gemacht wurde. 2. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit.

Der am 1970 geborene Kläger arbeitete vom 15. September 2011 bis zum 30. November 2014 als Software-Entwickler. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wegen Unzulänglichkeiten in den Arbeitsergebnissen, mangelhafter fachlicher Kommunikation, fehlender realistischer Bewertung eigener Leistungen und unkollegialem Verhalten.