LSG Bayern - Urteil vom 21.09.2016
L 10 AL 305/15
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 917
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 424/14

ArbeitslosengeldNichterfüllung der AnwartschaftszeitDauer der Rahmenfrist

LSG Bayern, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 305/15

DRsp Nr. 2016/16931

Arbeitslosengeld Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Dauer der Rahmenfrist

1. Für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III kommt es auf die tatsächliche Zahlung des Krankengeldes an, so dass es nicht ausreichend ist, dass alleine ein Anspruch bestanden hat. 2. Nach § 161 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft, und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 161 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 06.11.2014.