Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers iHv insgesamt 1.231,77 €, deren Gewährung die Beklagte im Rahmen von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - () abgelehnt hat.
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