LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2017
L 18 AL 133/16
Normen:
SGB III § 44;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 61/14

ArbeitslosengeldLeistungen aus einem VermittlungsbudgetReparaturkosten für ein KraftfahrzeugFörderung der Beschäftigungsaufnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 133/16

DRsp Nr. 2017/8218

Arbeitslosengeld Leistungen aus einem Vermittlungsbudget Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug Förderung der Beschäftigungsaufnahme

1. Eine Förderung der Beschäftigungsaufnahme kommt nur in Betracht, "wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist"; dies ist dann der Fall, wenn i.S. einer "engen Kausalität" bzw. "strengen Kausalität" die Bewilligung der Leistung(en) die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt, mit anderen Worten eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist dann nicht erforderlich, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw. erfolgt wäre. 2. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen keine die Beschäftigung dauerhaft stützenden Leistungen dar, sondern dienen der unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 44;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers iHv insgesamt 1.231,77 €, deren Gewährung die Beklagte im Rahmen von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - () abgelehnt hat.