BSG - Beschluss vom 21.03.2017
B 11 AL 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III a.F. § 120 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 31/16
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 143/12

ArbeitslosengeldGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtVoraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 S. 1 SGB III a.F.

BSG, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 1/17 B

DRsp Nr. 2017/10761

Arbeitslosengeld Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 S. 1 SGB III a.F.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. 4. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 S. 1 SGB III a.F. schon geklärt.