LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.05.2017
L 18 AL 119/15
Normen:
SGB III § 85 Abs. 2; SGB III § 139 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 2703/14

ArbeitslosengeldFörderung einer Weiterbildung zum ErzieherAbgrenzung zwischen Aus- und WeiterbildungCharakter der Maßnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 119/15

DRsp Nr. 2017/8214

Arbeitslosengeld Förderung einer Weiterbildung zum Erzieher Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung Charakter der Maßnahme

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen. 2. Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. 3. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen; es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 85 Abs. 2; SGB III § 139 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Förderung seiner Weiterbildung zum Erzieher durch die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).