Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wehrt sich im gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 1,85 EUR.
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