LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.07.2017
L 18 AL 217/16
Normen:
SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 196/15

ArbeitslosengeldFestsetzung einer MahngebührRechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 18 AL 217/16

DRsp Nr. 2017/11742

Arbeitslosengeld Festsetzung einer Mahngebühr Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage

1. Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. 2. Es fehlt u.a., wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich im gegen die Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 1,85 EUR.