LSG Bayern - Urteil vom 25.02.2015
L 9 AL 3/12
Normen:
SGB III i.d.F. v. 16.02.2001 § 129 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 720/07

ArbeitslosengeldEheähnliche LebensgemeinschaftPrivilegierung eingetragener Lebenspartnerschaften

LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 3/12

DRsp Nr. 2016/7509

Arbeitslosengeld Eheähnliche Lebensgemeinschaft Privilegierung eingetragener Lebenspartnerschaften

1. Der Gesetzgeber hat § 129 Nr. 1 SGB III a.F. im Zuge des Art. 3 § 49 Nr. 10 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften ausdrücklich um eingetragene Lebenspartner erweitert, jedoch eine Ausdehnung auf eheähnliche Lebensgemeinschaften abgelehnt. 2. Dies mag aus Sicht der Betroffenen ungerecht erscheinen, ist aber deswegen gerechtfertigt, weil Eheleute und Lebenspartner als rechtlich verfestigte Lebensgemeinschaften füreinander gesetzlich einzustehen haben, was bei eheähnlichen Partnerschaften nicht der Fall ist. 3. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen ist dem Gesetzgeber somit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III i.d.F. v. 16.02.2001 § 129 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Arbeitslosengeldes streitig.