Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Arbeitslosengeldes streitig.
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