BSG - Beschluss vom 28.03.2017
B 11 AL 10/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2037/16
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 4231/15

ArbeitslosengeldDarlegungserfordernisse einer Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 10/17 B

DRsp Nr. 2017/10975

Arbeitslosengeld Darlegungserfordernisse einer Verfahrensrüge

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 99,30 Euro anstelle einer fiktiven Bemessung nach Qualifikationsgruppe 4.