Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt höheres Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 99,30 Euro anstelle einer fiktiven Bemessung nach Qualifikationsgruppe 4.
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